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AGB zur Miete der Messtechnik

  1. Der Kunde mietet von System-tec die Geräte an.
  2. Die tatsächlich benötigte Geräte-Stückzahl wird nach den technischen Gegebenheiten von System-tec bei der Gerätemontage festgestellt und mit dem jährlichen Gesamtmietpreis mitgeteilt. Im Mietpreis ist die Montage enthalten, vorausgesetzt, daß diese in in vorbereitete bzw. vorgesehene Einbaustellen erfolgen kann. Bei eichpflichtigen Geräten ist außerdem die Beglaubigungsgebühr im Mietpreis enthalten. Mehrkosten werden separat in Rechnung gestellt.
  3. System-tec haftet nicht für bei der Montage entstehende notwendige Veränderungen an Heizkörpern bzw. Montagestellen, die durch die Einhaltung bestehender Montagevorschriften von Messgeräten veranlaßt sind. Der Kunde kann insbesondere bei Vertragsende nicht die Beseitigung solcher Veränderungen auf Kosten von System-tec verlangen.
  4. System-tec überläßt dem Kunden die Messgeräte mietweise. Die Geräte bleiben Eigentum der System-tec. System-tec gewährleistet die Aufrechterhaltung der Funktions- und Betriebsbereitschaft der Meß- und Erfassungseinrichtungen in Entsprechung gesetzlicher Bestimmungen und gültiger Normen.
  5. Kosten für Ausfälle und Störungen, die auf von außen einwirkende Beschädigungen zurückzuführen sind, werden vom Mieter getragen. Dies gilt auch für Kosten, die aufgrund unzutreffender Beanstandungen zustande kommen.
  6. System-tec behält sich vor, Leistungen durch Dritte erbringen zu lassen.
  7. Die Gerätemiete wird einmal im Jahr fällig. Zahlungen sind vom Kunden direkt an System-tec zu leisten. Die Miete wird im Rahmen der Heizkostenabrechnung anteilig auf die Nutzer umgelegt. Die Mietumlage von Kaltwasserzählern erfolgt im Rahmen der Betriebskostenabrechnung.
  8. Der Kunde verpflichtet sich, Störungen und Ausfälle von Geräten nach Bekanntwerden unverzüglich an System-tec zu melden.
  9. Der Mietvertrag beginnt nach erfolgter Gerätemontage bzw. Geräteübernahme und wird über die o.g. Laufzeit abgeschlossen. Die Miete bleibt für die Mindestlaufzeit unverändert.
  10. Bei Nachaufträgen für Heizkostenverteiler bzw. eichpflichtige Messgeräte ist ein weiterer Mietvertrag für den Erweiterungsauftrag abzuschließen. Die Kosten hierfür werden auf die Restlaufzeit des gegenständlichen Mietvertrages umgelegt.
  11. Wird der Vertrag seitens des Kunden vor Ablauf der Mindestlaufzeit gekündigt, so ist System-tec berechtigt, dem Kunden die Gerätemiete über die Restlaufzeit als Entschädigung für die vorzeitige Beendigung sofort in einer Summe in Rechnung zu stellen. Falls der Kunde die Demontage der Meßgeräte wünscht, so ist der Aufwand vom Kunden separat zu vergüten. Sollte eine anderweitige Vermietung der betreffenden Geräte erfolgen, so wird dies angerechnet. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, daß durch seine Kündigung ein Schaden überhaupt entstanden oder wesentlich niedriger ist, als die geltend gemachte Entschädigung.
  12. Im Falle einer Veräußerung der Liegenschaft oder Wechsels in der Liegenschaftsbetreuung bleiben die Ansprüche aus dem Mietvertrag gegen den Kunden bestehen. Wenn der Rechtsnachfolger nicht in die Rechte und Pflichten des Vertrages eintritt, ist System-tec berechtigt, die Gerätemiete für die Restlaufzeit in einer Summe in Rechnung zu stellen. Der Rechnungsbetrag wird dann sofort zur Zahlung fällig.
  13. Änderungen und Ergänzungen zu diesem Vertrag bedürfen der Schriftform. Es gelten die allgemeinen Geschäftsbedinungungen.